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Änderung § 347 StPO vom 24.08.2017
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§ 347 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 347 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. 2 Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. 3 Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. 2 Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. 3 Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. 4 Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben. |
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht. |
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