§ 160b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 160b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353 |
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(Text alte Fassung) § 160b (neu) | (Text neue Fassung)§ 160b |
Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. |