Änderung § 160b StPO vom 04.08.2009

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§ 160b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 160b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 160b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 160b


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Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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