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Synopse aller Änderungen der StPO am 04.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. August 2009 durch Artikel 1 des VerstStVfÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       § 6a
    Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
       § 7
       § 8
       § 9
       § 10
       § 10a
       § 11
       § 12
       § 13
       § 13a
       § 14
       § 15
       § 16
       §§ 17 und 18
       § 19
       § 20
       § 21
    Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
       § 22
       § 23
       § 24
       § 25
       § 26
       § 26a
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
    Vierter Abschnitt Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
       § 33
       § 33a
       § 34
       § 34a
       § 35
       § 35a
       § 36
       § 37
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 41a
    Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       § 42
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
       § 47
    Sechster Abschnitt Zeugen
       § 48
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 53a
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
       § 58a
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
       § 63
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
       § 68
       § 68a
       § 68b
       § 69
       § 70
       § 71
    Siebenter Abschnitt Sachverständige und Augenschein
       § 72
       § 73
       § 74
       § 75
       § 76
       § 77
       § 78
       § 79
       § 80
       § 80a
       § 81
       § 81a
       § 81b
       § 81c
       § 81d
       § 81e
       § 81f
       § 81g
       § 81h
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
       § 90
       § 91
       § 92
       § 93
    Achter Abschnitt Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
       § 94
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 98a
       § 98b
       § 98c
       § 99
       § 100
       § 100a
       § 100b
       § 100c
       § 100d
       § 100e
       § 100f
       § 100g
       § 100h
       § 100i
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
       § 110
       § 110a
       § 110b
       § 110c
       § 110d (aufgehoben)
       § 110e (aufgehoben)
       § 111
       § 111a
       § 111b
       § 111c
       § 111d
       § 111e
       § 111f
       § 111g
       § 111h
       § 111i
       § 111k
       § 111l
       § 111m
       § 111n
       § 111o
       § 111p
    Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme
       § 112
       § 112a
       § 113
       § 114
       § 114a
       § 114b
       § 115
       § 115a
       § 116
       § 116a
       § 117
       § 118
       § 118a
       § 118b
       § 119
       § 120
       § 121
       § 122
       § 122a
       § 123
       § 124
       § 125
       § 126
       § 126a
       § 127
       § 127a
       § 127b
       § 128
       § 129
       § 130
    9a. Abschnitt Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
       § 131
       § 131a
       § 131b
       § 131c
       § 132
    9b. Abschnitt Vorläufiges Berufsverbot
       § 132a
    Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten
       § 133
       § 134
       § 135
       § 136
       § 136a
    Elfter Abschnitt Verteidigung
       § 137
       § 138
       § 138a
       § 138b
       § 138c
       § 138d
       § 139
       § 140
       § 141
       § 142
       § 143
       § 144
       § 145
       § 145a
       § 146
       § 146a
       § 147
       § 148
       § 148a
       § 149
       § 150
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
    Erster Abschnitt Öffentliche Klage
       § 151
       § 152
       § 152a
       § 153
       § 153a
       § 153b
       § 153c
       § 153d
       § 153e
       § 153f
       § 154
       § 154a
       § 154b
       § 154c
       § 154d
       § 154e
       § 155
       § 155a
       § 155b
       § 156
       § 157
    Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage
       § 158
       § 159
       § 160
       § 160a
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 160b
       § 161
       § 161a
       § 162
       § 163
       § 163a
       § 163b
       § 163c
       § 163d
       § 163e
       § 163f
       § 164
       § 165
       § 166
       § 167
       § 168
       § 168a
       § 168b
       § 168c
       § 168d
       § 168e
       § 169
       § 169a
       § 170
       § 171
       § 172
       § 173
       § 174
       § 175
       § 176
       § 177
    Dritter Abschnitt
       §§ 178 bis 197 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
       § 198
       § 199
       § 200
       § 201
       § 202
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 202a
       § 203
       § 204
       § 205
       § 206
       § 206a
       § 206b
       § 207
       § 208
       § 209
       § 209a
       § 210
       § 211
vorherige Änderung nächste Änderung

       §§ 212 bis 212b


 
    Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 212
       § 213
       § 214
       § 215
       § 216
       § 217
       § 218
       § 219
       § 220
       § 221
       § 222
       § 222a
       § 222b
       § 223
       § 224
       § 225
       § 225a
    Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
       § 226
       § 227
       § 228
       § 229
       § 230
       § 231
       § 231a
       § 231b
       § 231c
       § 232
       § 233
       § 234
       § 234a
       § 235
       § 236
       § 237
       § 238
       § 239
       § 240
       § 241
       § 241a
       § 242
       § 243
       § 244
       § 245
       § 246
       § 246a
       § 247
       § 247a
       § 248
       § 249
       § 250
       § 251
       § 252
       § 253
       § 254
       § 255
       § 255a
       § 256
       § 257
       § 257a
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 257b
       § 257c
       § 258
       § 259
       § 260
       § 261
       § 262
       § 263
       § 264
       § 265
       § 265a
       § 266
       § 267
       § 268
       § 268a
       § 268b
       § 268c
       § 268d
       § 269
       § 270
       § 271
       § 272
       § 273
       § 274
       § 275
    Siebenter Abschnitt Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
       § 275a
    Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende
       § 276
       §§ 277 bis 284
       § 285
       § 286
       § 287
       § 288
       § 289
       § 290
       § 291
       § 292
       § 293
       § 294
       § 295
Drittes Buch Rechtsmittel
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 296
       § 297
       § 298
       § 299
       § 300
       § 301
       § 302
       § 303
    Zweiter Abschnitt Beschwerde
       § 304
       § 305
       § 305a
       § 306
       § 307
       § 308
       § 309
       § 310
       § 311
       § 311a
    Dritter Abschnitt Berufung
       § 312
       § 313
       § 314
       § 315
       § 316
       § 317
       § 318
       § 319
       § 320
       § 321
       § 322
       § 322a
       § 323
       § 324
       § 325
       § 326
       § 327
       § 328
       § 329
       § 330
       § 331
       § 332
    Vierter Abschnitt Revision
       § 333
       § 334
       § 335
       § 336
       § 337
       § 338
       § 339
       § 340
       § 341
       § 342
       § 343
       § 344
       § 345
       § 346
       § 347
       § 348
       § 349
       § 350
       § 351
       § 352
       § 353
       § 354
       § 354a
       § 355
       § 356
       § 356a
       § 357
       § 358
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
    § 359
    § 360
    § 361
    § 362
    § 363
    § 364
    § 364a
    § 364b
    § 365
    § 366
    § 367
    § 368
    § 369
    § 370
    § 371
    § 372
    § 373
    § 373a
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
    Erster Abschnitt Privatklage
       § 374
       § 375
       § 376
       § 377
       § 378
       § 379
       § 379a
       § 380
       § 381
       § 382
       § 383
       § 384
       § 385
       § 386
       § 387
       § 388
       § 389
       § 390
       § 391
       § 392
       § 393
       § 394
    Zweiter Abschnitt Nebenklage
       § 395
       § 396
       § 397
       § 397a
       § 398
       § 399
       § 400
       § 401
       § 402
    Dritter Abschnitt Entschädigung des Verletzten
       § 403
       § 404
       § 405
       § 406
       § 406a
       § 406b
       § 406c
    Vierter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten
       § 406d
       § 406e
       § 406f
       § 406g
       § 406h
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
    Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen
       § 407
       § 408
       § 408a
       § 408b
       § 409
       § 410
       § 411
       § 412
    Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren
       § 413
       § 414
       § 415
       § 416
    2a. Abschnitt Beschleunigtes Verfahren
       § 417
       § 418
       § 419
       § 420
       §§ 421 bis 429
    Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
       § 430
       § 431
       § 432
       § 433
       § 434
       § 435
       § 436
       § 437
       § 438
       § 439
       § 440
       § 441
       § 442
       § 443
    Vierter Abschnitt Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
       § 444
       §§ 445 bis 448
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
    Erster Abschnitt Strafvollstreckung
       § 449
       § 450
       § 450a
       § 451
       § 452
       § 453
       § 453a
       § 453b
       § 453c
       § 454
       § 454a
       § 454b
       § 455
       § 455a
       § 456
       § 456a
       § 456b
       § 456c
       § 457
       § 458
       § 459
       § 459a
       § 459b
       § 459c
       § 459d
       § 459e
       § 459f
       § 459g
       § 459h
       § 459i
       § 460
       § 461
       § 462
       § 462a
       § 463
       § 463a
       § 463b
       § 463c
       § 463d
    Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens
       § 464
       § 464a
       § 464b
       § 464c
       § 464d
       § 465
       § 466
       § 467
       § 467a
       § 468
       § 469
       § 470
       § 471
       § 472
       § 472a
       § 472b
       § 473
Achtes Buch Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
    Erster Abschnitt Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
       § 474
       § 475
       § 476
       § 477
       § 478
       § 479
       § 480
       § 481
       § 482
    Zweiter Abschnitt Dateiregelungen
       § 483
       § 484
       § 485
       § 486
       § 487
       § 488
       § 489
       § 490
       § 491
    Dritter Abschnitt Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
       § 492
       § 493
       § 494
       § 495
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35a


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren.



Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 44


vorherige Änderung nächste Änderung

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.



War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 160b (neu)




§ 160b


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 202a (neu)




§ 202a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

§§ 212 bis 212b


vorherige Änderung nächste Änderung

(aufgehoben)



(redaktionell ausgeblendet)

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 212 (neu)




§ 212


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Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 243


(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. § 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

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(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.



(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5)
Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 257b (neu)




§ 257b


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Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 257c (neu)




§ 257c


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(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

§ 267


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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.



(1) 1 Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. 2 Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. 3 Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

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(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.



(3) 1 Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. 2 Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. 3 Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. 4 Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. 5 Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) 1 Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. 2 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 3 Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. 4 Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) 1 Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. 2 Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. 3 Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.

(6) 1 Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. 2 Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 273


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(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.



(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.


(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet werden. Der Tonträger ist zu den Akten zu nehmen oder bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 302


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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.



(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.