| § 268c StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2026 geltenden Fassung | § 268c StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 46 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots | |
| (Text alte Fassung) 1 Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). 2 Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. 3 Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren. | (Text neue Fassung) 1 Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den Beginn der Verbotsfrist. 2 Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. 3 Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren. |