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Änderung § 463b StPO vom 01.06.2026
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| § 463b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2026 geltenden Fassung | § 463b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 46 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 463b Beschlagnahme von Führerscheinen | |
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. | |
| (Text alte Fassung) (2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. | (Text neue Fassung) (2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. |
(3) 1 Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. 2 § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. | |
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