Änderung § 463b StPO vom 01.06.2026

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§ 463b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2026 geltenden Fassung
§ 463b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 46
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 463b Beschlagnahme von Führerscheinen


(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(Text alte Fassung)

(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.

(3) 1 Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. 2 § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
 



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