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Änderung § 268c StPO vom 01.06.2026

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§ 268c StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2026 geltenden Fassung
§ 268c StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 46
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots


(Text alte Fassung)

1 Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). 2 Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. 3 Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.

(Text neue Fassung)

1 Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den Beginn der Verbotsfrist. 2 Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. 3 Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.

(heute geltende Fassung)