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Änderung § 116a StPO vom 31.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 116a StPO, alle Änderungen durch Artikel 14 2. JustizModG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie der StPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 116a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 116a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 116a | |
(Text alte Fassung) (1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. 2 Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. |
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest. (3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen. |
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