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§ 116a - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
(1) 1Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. 2Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.
Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 116a StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2015 | Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell vorher | 31.12.2006 | Artikel 14 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
aktuell | vor 31.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 116a StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 116a StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 127a StPO Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme (vom 25.07.2015)
... die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet. (2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt ...
§ 132 StPO Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter (vom 25.07.2015)
... wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt. § 116a Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im ...
§ 145a StPO Zustellungen an den Verteidiger (vom 01.07.2021)
... Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 25 IRG Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
... auch durch sie erreicht wird. (2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a , 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, 4 ...
IStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
§ 16 IStGHG Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Römischen Statuts)
... den Sachstand unterrichtet. (4) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a , 123 und 124 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozessordnung gelten ...
§ 55 IStGHG Vorübergehende Übernahme und Verbringung
... aufheben oder dessen Vollzug aussetzen. § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a , 123 und 124 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Stimmt der ...
Überstellungsausführungsgesetz (ÜAG)
G. v. 26.09.1991 BGBl. I S. 1954, 1992 I S. 1232, 1994 I S. 1425; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
§ 11 ÜAG (vom 01.08.2007)
... durch sie erreicht werden kann. (2) § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, §§ 116a , 123 und 124 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 14 2. JustizModG Änderung der Strafprozessordnung
... Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen." 2. Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Davon abweichende Regelungen in einer ...
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 UHaftRÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... Wort „Richter" durch das Wort „Gericht" ersetzt. 4. Nach § 116a wird folgender § 116b eingefügt: „§ 116b Die ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... des nächsten Amtsgerichts § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung § 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu ...
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