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Änderung § 90 StPO vom 25.07.2015

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§ 90 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 90 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 90


(Text neue Fassung)

§ 90 Öffnung der Leiche eines Neugeborenen


(Textabschnitt unverändert)

Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach oder während der Geburt gelebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen ist, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.