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Änderung § 91 StPO vom 25.07.2015

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§ 91 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 91 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 91


(Text neue Fassung)

§ 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.

(2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.