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Änderung § 109 StPO vom 25.07.2015

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§ 109 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 109 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 109


(Text neue Fassung)

§ 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände


(Textabschnitt unverändert)

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.