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Änderung § 254 StPO vom 25.07.2015

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§ 254 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 254 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 254


(Text neue Fassung)

§ 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.



 (keine frühere Fassung vorhanden)