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Änderung § 26 StPO vom 25.07.2015
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§ 26 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 26 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 26 | (Text neue Fassung)§ 26 Ablehnungsverfahren |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. § 257a findet keine Anwendung. (2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. | (1) 1 Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2 § 257a findet keine Anwendung. (2) 1 Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. 2 Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. 3 Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. |
(Textabschnitt unverändert) (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
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