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Änderung § 459h StPO vom 25.07.2015

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§ 459h StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 459h StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 459h


(Text neue Fassung)

§ 459h Einwendungen gegen vollstreckungsbehördliche Entscheidungen; Zuständigkeit


(Textabschnitt unverändert)

Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)