§ 453b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 453b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 453b | (Text neue Fassung)§ 453b Bewährungsüberwachung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. (2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht. |