§ 9 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 9 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 9 | (Text neue Fassung)§ 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes |
(Textabschnitt unverändert) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist. |