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Änderung § 301 StPO vom 25.07.2015

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§ 301 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 301 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 301


(Text neue Fassung)

§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


(Textabschnitt unverändert)

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.