§ 3 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung | § 3 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Begriff des Zusammenhanges | |
(Text alte Fassung) Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden. | (Text neue Fassung) Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden. |