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§ 17 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG k.a.Abk.)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 393; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 17


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen einer Steuer. Eine Lotterie oder Ausspielung nach Satz 1 gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt 20 vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer.

(2) Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unterliegen einer Steuer, wenn

1.
die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder

2.
der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürliche Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.

Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten G. v. 29. Juni 2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236 m.W.v. 1. Juli 2012

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Frühere Fassungen von § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2012Artikel 1 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
vom 29.06.2012 BGBl. I S. 1424

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 Rennwett- und Lotteriegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RennwLottG (vom 17.12.2020)
... nach den §§ 11 und 16 und der Sportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2 sowie die besonderen Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 16 Absatz 3 zu ...
§ 16 RennwLottG (vom 17.12.2020)
... nach § 10, der Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2 , die von Veranstaltern einer Sportwette mit Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der ... wird, und auf das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 11 und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2 , das jeweils aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird. (3) ...
§ 19 RennwLottG (vom 01.07.2012)
... Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen (§ 17 Absatz 1) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht mit der Genehmigung, ... bevor mit dem Losabsatz begonnen wird. (2) Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich ...
§ 24 RennwLottG (vom 18.12.2019)
... Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. (2) Die Zerlegungsanteile der ... (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: 1. zu 50 vom ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
V. v. 01.03.1961 BGBl. I S. 138; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3794
§ 1 LottStVereinfV
... der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Artikel 1 SportWettG Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten" ersetzt. 7. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 (1) Im Inland veranstaltete ... ersetzt. 7. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 (1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen ... „§ 19 (1) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen (§ 17 Absatz 1) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht mit der Genehmigung, ... bevor mit dem Losabsatz begonnen wird. (2) Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich ... gefasst: „§ 20 (1) Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung ... gefasst: „§ 24 (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 wird bis zum Jahr 2019 nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. (2) Die ... (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: 1. zu 50 ...
Artikel 2 SportWettG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt ... für im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung (RennwLottGZuStV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
§ 2 RennwLottGZuStV Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer
... die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Steuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...


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