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Änderung § 3 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 17.12.2020

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2020 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden

1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,

3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, einschließlich der Aufbewahrungspflichten,

4. das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlossener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, einschließlich der Aufbewahrung der Urkunden und Bescheinigungen,

(Text alte Fassung)

5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens und der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16

(Text neue Fassung)

5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens und der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16 und der Sportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2 sowie die besonderen Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 16 Absatz 3

zu regeln.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021)