Änderung § 20 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 17.12.2020

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2020 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. 2 Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Veranstalter einer Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Absatz 3 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. 2 Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

1. Name und Anschrift des Spielers;

2. Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht;

3. vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;

4. Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist;

5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;

6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung;

7. Höhe der Steuer.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2021) 



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