Änderung § 26 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 01.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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