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Änderung § 27 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 01.07.2012

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
 

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§ 27 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27


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Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.

 

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