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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 bis 6 (Änderung von Vorschriften)





Artikel 7 Übergangsregelung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1

(1) Führt ein Ehegatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Ehenamen, kann er binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen. Beläßt es der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden war, bei dem Ehenamen, so kann er seinen Geburtsnamen oder den bei der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) Eine Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt hat, gilt als widerrufen, wenn der Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annimmt.

(3) Nimmt ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder an, so können die Ehegatten binnen eines Monats nach der Wiederannahme den Geburtsnamen eines vor der Wiederannahme geborenen minderjährigen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.



§ 2

(1) Führen die Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Ehenamen, können sie binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen nach § 1355 Abs. 2, 3 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen. Die Erklärung kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.



§ 3

Führen die Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Ehenamen, können sie binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Geburtsnamen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.



§ 4

Ein Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt hat, kann die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten widerrufen und binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben; § 1355 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Artikel 12 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) wird aufgehoben.



§ 5

(1) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen auch dann nach Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besteht und die Ehegatten Erklärungen auf der Grundlage des bisherigen Rechts abgegeben hatten. Die Erklärung kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) Die Bestimmung des Namens eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen deutschen ehelichen Kindes nach einem ausländischen Recht gemäß Artikel 10 Abs. 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgeholt werden. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.



§ 6


Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Artikels Verwaltungsvorschriften über die nähere Behandlung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen.


Artikel 8 Inkrafttreten



(1) Artikel 7 § 6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.