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Änderung § 2 NKV vom 09.10.2009

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§ 2 NKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 2 NKV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3221
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. nährwertbezogene Angabe:

jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoffgehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt. Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe der Art oder der Menge eines Nährstoffes sowie Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Angaben im Sinne dieser Verordnung;

2. Nährwertkennzeichnung:

jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erscheinende Angabe über

a) den Brennwert,

b) den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, Ballaststoffen,

c) die in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine und Mineralstoffe sowie Natrium,

d) Stoffe, die einer der Nährstoffgruppen nach den Buchstaben b und c angehören oder deren Bestandteil bilden, einschließlich Cholesterin;

3. Brennwert:

der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels, wobei der Berechnung für

- ein Gramm Fett 37 kJ (oder 9 kcal),

- ein Gramm Eiweiß 17 kJ (oder 4 kcal),

- ein Gramm Kohlenhydrate 17 kJ (oder 4 kcal), (ausgenommen mehrwertige Alkohole)

- ein Gramm Ethylalkohol 29 kJ (oder 7 kcal),

- ein Gramm organische Säure 13 kJ (oder 3 kcal),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- ein Gramm mehrwertige Alkohole 10 kJ (oder 2,4 kcal)

- ein Gramm Salatrims 25 kJ (oder 6 kcal)

(Text neue Fassung)

- ein Gramm mehrwertige Alkohole 10 kJ (oder 2,4 kcal),

- ein Gramm Salatrims 25 kJ (oder 6 kcal),

- ein Gramm Ballaststoffe 8 kJ (oder 2 kcal),

- ein Gramm Erythritol 0 kJ (oder 0
kcal)

zugrunde gelegt werden;

4. Eiweiß:

der nach der Formel 'Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25' berechnete Eiweißgehalt; im Einzelfall können auch andere anerkannte lebensmittelspezifische Faktoren verwendet werden;

5. Kohlenhydrat:

jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole;

6. Zucker:

alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;

7. Fett:

alle Lipide, einschließlich Phospholipide;

8. gesättigte Fettsäuren:

Fettsäuren ohne Doppelbindung;

9. einfach ungesättigte Fettsäuren:

Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;

10. mehrfach ungesättigte Fettsäuren:

Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen;

vorherige Änderung

11. 'durchschnittlicher Wert' oder 'durchschnittlicher Gehalt':



11. Ballaststoffe:

Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:

a) essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;

b) essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;

c) essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;

12.
'durchschnittlicher Wert' oder 'durchschnittlicher Gehalt':

der Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.