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Synopse aller Änderungen der NKV am 09.10.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Oktober 2009 durch Artikel 1 der 1. NKVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
NKV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3221

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Beschränkung nährwertbezogener Angaben
§ 4 Nährwertkennzeichnung
§ 5 Art und Weise der Kennzeichnung
§ 6 Verbot bestimmter Hinweise
§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Übergangsfristen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2 Buchstabe c, § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 6) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis
(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 2 Nummer 2 Buchstabe c, § 4 Absatz 2 Nummer 6 und § 5 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 6) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2 Nr. 3)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. nährwertbezogene Angabe:

jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoffgehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt. Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe der Art oder der Menge eines Nährstoffes sowie Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Angaben im Sinne dieser Verordnung;

2. Nährwertkennzeichnung:

jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erscheinende Angabe über

a) den Brennwert,

b) den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, Ballaststoffen,

c) die in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine und Mineralstoffe sowie Natrium,

d) Stoffe, die einer der Nährstoffgruppen nach den Buchstaben b und c angehören oder deren Bestandteil bilden, einschließlich Cholesterin;

3. Brennwert:

der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels, wobei der Berechnung für

- ein Gramm Fett 37 kJ (oder 9 kcal),

- ein Gramm Eiweiß 17 kJ (oder 4 kcal),

- ein Gramm Kohlenhydrate 17 kJ (oder 4 kcal), (ausgenommen mehrwertige Alkohole)

- ein Gramm Ethylalkohol 29 kJ (oder 7 kcal),

- ein Gramm organische Säure 13 kJ (oder 3 kcal),

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- ein Gramm mehrwertige Alkohole 10 kJ (oder 2,4 kcal)

- ein Gramm Salatrims 25 kJ (oder 6 kcal)



- ein Gramm mehrwertige Alkohole 10 kJ (oder 2,4 kcal),

- ein Gramm Salatrims 25 kJ (oder 6 kcal),

- ein Gramm Ballaststoffe 8 kJ (oder 2 kcal),

- ein Gramm Erythritol 0 kJ (oder 0
kcal)

zugrunde gelegt werden;

4. Eiweiß:

der nach der Formel 'Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25' berechnete Eiweißgehalt; im Einzelfall können auch andere anerkannte lebensmittelspezifische Faktoren verwendet werden;

5. Kohlenhydrat:

jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole;

6. Zucker:

alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;

7. Fett:

alle Lipide, einschließlich Phospholipide;

8. gesättigte Fettsäuren:

Fettsäuren ohne Doppelbindung;

9. einfach ungesättigte Fettsäuren:

Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;

10. mehrfach ungesättigte Fettsäuren:

Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen;

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11. 'durchschnittlicher Wert' oder 'durchschnittlicher Gehalt':



11. Ballaststoffe:

Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:

a) essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;

b) essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;

c) essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;

12.
'durchschnittlicher Wert' oder 'durchschnittlicher Gehalt':

der Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.



§ 8 Übergangsfristen


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Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.



(1) Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, die den bis zum Ablauf des 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Oktober 2012
in Verkehr gebracht werden.

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Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2 Buchstabe c, § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 6) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis




Anlage 1 (zu § 2 Nummer 2 Buchstabe c, § 4 Absatz 2 Nummer 6 und § 5 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 6) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis


vorherige Änderung


Vitamin A µg *) | 800 | Vitamin D µg | 5

Vitamin B1 mg | 1,4 | Vitamin E mg | 10

Vitamin B2 mg | 1,6 | Biotin mg | 0,15

Vitamin B6 mg | 2 | Calcium mg | 800

Pantothensäure mg | 6 | Phosphor mg | 800

Folsäure µg
| 200 | Eisen mg | 14

Niacin mg
| 18 | Magnesium mg | 300

Vitamin B12 µg
| 1 | Zink mg | 15

Vitamin C mg
| 60 | Jod µg | 150


In der Regel sollte eine Menge von mindestens 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn auf einen verminderten oder geringen Gehalt an den Vitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen wird.

---
*) 1 µg Vitamin A entsprechen 6 µg all-trans-β-Carotin oder 12 µg andere Provitamin A-Carotinoide.





Vitamin A (µg) 1) | 800

Vitamin
D (µg) | 5

Vitamin E (mg) | 12

Vitamin K (µg) | 75

Vitamin C (mg)
| 80

Thiamin (Vitamin B1) (mg)
| 1,1

Riboflavin (Vitamin B2) (mg) | 1,4

Niacin (mg) | 16

Vitamin B6 (mg) | 1,4

Folsäure (µg)
| 200

Vitamin B12 (µg)
| 2,5

Biotin (µg) | 50

Pantothensäure (mg) | 6

Kalium (mg)
| 2.000

Chlorid (mg)
| 800

Kalzium (mg)
| 800

Phosphor (mg)
| 700

Magnesium (mg)
| 375

Eisen (mg) |
14

Zink (mg)
| 10

Kupfer (mg)
| 1

Mangan (mg)
| 2

Fluorid (mg)
| 3,5

Selen (µg)
| 55

Chrom (µg)
| 40

Molybdän (µg)
| 50

Jod (µg) |
150


1) Amtliche Anmerkung: 1 µg Vitamin A entsprechen 6 µg all-trans-β-Carotin oder 12 µg andere Provitamin A-Carotinoide.

In der Regel sollte eine Menge von 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden.