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§ 4 - See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)

Artikel 1 V. v. 19.09.2005 BGBl. I S. 2787; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 9510-1-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff



(1) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes und auf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 12 des ISPS-Codes benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Nachweis, dass sie über die notwendige Kompetenz gemäß Teil A Abschnitt 13 des ISPS-Codes nach Teilnahme an einem gemäß § 5 anerkannten Lehrgang verfügen. Es können auch solche Personen eingesetzt werden, die ihre Kompetenz durch Teilnahme an einem Lehrgang im Ausland nachweisen, welcher den Vorgaben der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten IMO-Modellkurse entspricht.

(2) Jedes Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens hat dem Bundesamt die Namen der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes einschließlich der Angaben zu ihrer jederzeitigen Erreichbarkeit unverzüglich nach deren Beauftragung zu übermitteln. Änderungen sind dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen haben die ständige Erreichbarkeit des Schiffes für die Zwecke des § 10 Abs. 7 sicherzustellen.

(3) Für Zuverlässigkeit, Eignung und Fortbildung der Beauftragten für die Gefahrenabwehr ist das Unternehmen verantwortlich.

(4) Das Unternehmen ist verpflichtet, den Beauftragten für die Gefahrenabwehr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Informationen jederzeit und vollständig zur Verfügung zu stellen.



 

Zitierungen von § 4 SeeEigensichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeeEigensichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeEigensichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SeeEigensichV Anerkennung von Fortbildungslehrgängen
... Nationale Fortbildungslehrgänge im Sinne des § 4 Abs. 1 werden vom Bundesamt auf Antrag anerkannt, wenn sie den Vorgaben der von der ...
§ 12 SeeEigensichV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2013)
... oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Zugang nicht gewährt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 den Namen eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr oder eine dort genannte ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Schiff ständig erreichbar ist, 5. ohne ...