§ 7 - See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)

Artikel 1 V. v. 19.09.2005 BGBl. I S. 2787; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 9510-1-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff


§ 7 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ist für die Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verantwortlich. Er kann sich bei dessen Erarbeitung der Hilfe Dritter bedienen, die über einschlägige Erfahrungen im Sinne des Teils A Abschnitt 9 des ISPS-Codes verfügen.

(1a) Der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat als Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen im Sinne des Teils A Abschnitt 9.4 Nummer 4 des ISPS-Codes mindestens die Nutzung international eingerichteter Melde- und Warnsysteme beim Einfahren in oder beim Durchfahren durch ein nach § 1 Nummer 14 des Seeaufgabengesetzes in Gefahrenstufe 2 oder Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet vorzusehen.

(1b) Sieht das Unternehmen den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen an Bord eines Seeschiffs seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren vor, so ist ein genehmigter Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erforderlich.

(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag vom Bundesamt genehmigt, wenn der Plan die in Teil A Abschnitt 9.4 des ISPS-Codes genannten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die zu ihrer Erteilung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(2a) Das Bundesamt genehmigt auf Antrag den Zusatz zum Plan zur Gefahrenabwehr nach Absatz 1b für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren, wenn:

1.
der Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen als Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen im Sinne des Teils A Abschnitt 9.4 Nummer 4 des ISPS-Codes aufgenommen wird und

2.
der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gegenüber dem Bundesamt schriftlich erklärt, dass folgende Anforderungen erfüllt werden:

a)
Die privaten bewaffneten Wachpersonen, die eingesetzt werden sollen, sind Mitarbeiter von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen und

b)
bei dem Einsatz werden die Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation „Überarbeitete vorläufige Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet" in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 15. Mai 2013 (VkBl. 2013 S. 640) beachtet.

Der Antragsteller ist durch Auflagen zur Genehmigung zu verpflichten,

1.
durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen spätestens 24 Stunden vor Einfahrt in ein in die Gefahrenstufe 2 oder Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet der Zentralen Kontaktstelle nach § 10 Absatz 1 den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen anzuzeigen,

2.
die Berichte und Aufzeichnungen, die nach den in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Leitlinien, Abschnitt „Berichte und Aufzeichnungen", zu erstellen sind, zwei Jahre lang aufzubewahren, wobei die Frist zur Aufbewahrung mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Bericht oder die Aufzeichnung angefertigt wurden, und

3.
diese Berichte und Aufzeichnungen dem Bundesamt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1952) geändert worden ist, zuständigen Stelle der Bundespolizei bei Abfeuerung von Schusswaffen oder auf Anforderung unverzüglich durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen oder durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff vorzulegen.

Die Genehmigung des Zusatzes zum Gefahrenabwehrplan ist zu widerrufen, wenn das Bundesamt von Tatsachen Kenntnis erlangt, dass private bewaffnete Wachpersonen eingesetzt werden, die nicht Mitarbeiter eines nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmens sind.

(3) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vorgesehenen Punkte gemäß Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 1 bis 18 des ISPS-Codes unverzüglich zu behandeln. Er ist für die Durchführung von Schulungen und Übungen der Besatzung des Schiffes nach Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 9 und Abschnitt 13.4 des ISPS-Codes unter Berücksichtigung von Teil B Abschnitt 13.5 und 13.6 des ISPS-Codes verantwortlich.

(4) Gefahrenabwehrrelevante Veränderungen an Bord des Schiffes sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Plan fortlaufend zu dokumentieren und dem Bundesamt durch den Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen mitzuteilen. Wesentliche Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt. Dies sind insbesondere Änderungen der Maßnahmen betreffend Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 1 bis 3, 5 und 14 des ISPS-Codes. Änderungen des Zusatzes zum Gefahrenabwehrplan sind nicht zulässig.

(5) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und an Bord des Schiffes sind gemäß Teil A Abschnitt 9.7 des ISPS-Codes verantwortlich für den Schutz des Plans vor ungenehmigtem Zugriff oder ungenehmigter Offenlegung gegenüber unbefugten Dritten. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen hat zu gewährleisten, dass gefahrenabwehrrelevante Informationen, die ein Dritter bei der Erstellung der Risikobewertung oder des Plans erlangt hat, vertraulich behandelt werden.

(6) Ergeben sich im Rahmen einer Kontrolle gemäß Regel 9 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens triftige Gründe für die Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr, so ist den zur Kontrolle befugten Bediensteten im Sinne des Teils A Abschnitt 9.8.1 des ISPS-Codes mit Zustimmung des Kapitäns des betreffenden Schiffes oder des Bundesamtes die Einsichtnahme in den Teil des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu gewähren, der die beanstandete Maßnahme betrifft, soweit es sich nicht um die in Teil A Abschnitt 9.8.1 Satz 2 bezeichneten Abschnitte handelt.

(7) Unbeschadet des § 9 Abs. 4 sind sämtliche dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zugehörigen Aufzeichnungen im Sinne des Teils A Abschnitt 10 des ISPS-Codes mindestens für drei Jahre vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an Bord des Schiffes für unbefugte Dritte unzugänglich aufzubewahren.


Text in der Fassung des Artikels 548 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 7 SeeEigensichV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 548 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
aktuellvor 01.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 SeeEigensichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeEigensichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeEigensichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeEigensichV Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
...  (5) Die anerkannte Stelle überprüft, ob die in den §§ 7 und 8 geforderten Maßnahmen auf dem Schiff ordnungsgemäß umgesetzt sind. Sie ...
§ 9 SeeEigensichV Sicherheitserklärung
... oder dem anderen Schiff festgelegt werden. Die Verantwortlichkeiten haben sich an dem nach § 7 Abs. 2 genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr auszurichten. Die Sicherheitserklärung ist nach ...
§ 12 SeeEigensichV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2013)
...  5. ohne genehmigten Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b private bewaffnete Wachpersonen einsetzt, 6. einer vollziehbaren Auflage nach ... 1b private bewaffnete Wachpersonen einsetzt, 6. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a Satz 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die im Plan zur ... vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a Satz 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff vorgesehenen Punkte nicht oder nicht ...
§ 14 SeeEigensichV Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a (vom 01.08.2013)
... nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 ... 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
Artikel 1 SeeEigensichVuaÄndV Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
... 13 folgende Angabe angefügt: „§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 ... „§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b ... „5. ohne genehmigten Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b private bewaffnete Wachpersonen einsetzt, 6. einer vollziehbaren Auflage ... private bewaffnete Wachpersonen einsetzt, 6. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a Satz 2 zuwiderhandelt,". b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die ... § 14 wird angefügt: „§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem ... 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 ... 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 548 10. ZustAnpV Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
...  In § 7 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 der ...


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