§ 10 - See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)

Artikel 1 V. v. 19.09.2005 BGBl. I S. 2787; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Geltung ab 24.09.2005; FNA: 9510-1-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 10 Kommunikation


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Gemäß der Regel 7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens wird eine Zentrale Kontaktstelle des Bundes im gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven eingerichtet.

(2) Die Zentrale Kontaktstelle nimmt neben Anfragen und Berichten der Schifffahrt die in der Regel 6 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens genannten Alarmmeldungen entgegen und leitet sie an die zuständigen Stellen mit dem Ziel der schnellstmöglichen Hilfeleistung für das bedrohte Schiff weiter.

(3) 1Auf Schiffen im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beabsichtigen, muss der Schiffsführer der Zentralen Kontaktstelle die im Anhang der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten Angaben über das Zentrale Meldeportal des Bundes im Internet unter www.national-single-window.de übermitteln. 2Er kann diese Aufgabe auf den Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, den Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen oder seinen Agenten übertragen.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 sind zu übermitteln

1.
mindestens 24 Stunden im Voraus oder

2.
spätestens beim Auslaufen des Schiffes aus dem vorhergehenden Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weniger als 24 Stunden beträgt, oder

3.
falls nicht bekannt ist, welcher Hafen angelaufen wird oder sich dies während der Fahrt ändert, sobald bekannt wird, welcher Hafen angelaufen werden soll.

(5) Ergeben sich nach Übermittlung der Angaben bis zum Einlaufen des Schiffes in den Bestimmungshafen Änderungen, sind diese nach Maßgabe des Absatzes 3 unverzüglich zu übermitteln.

(6) Schiffsverkehre im Sinne der Regel 11 Absatz 1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens können von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach den Absätzen 3 und 4 befreit werden, soweit der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in dem Unternehmen die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in einer Liste für die betreffenden Schiffe festhält, fortschreibt und jederzeit verfügbar hält.

(7) 1Jedes Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ist verpflichtet, die ständige Erreichbarkeit seiner Schiffe unter deutscher Flagge zu gewährleisten. 2Für den Fall grundsätzlicher Schwierigkeiten sind von dem Unternehmen alternative Kommunikationsverfahren vorzusehen. 3Das Unternehmen hat der Zentralen Kontaktstelle die aktuellen Kontaktdaten des Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) 1Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ist dafür verantwortlich, jede Veränderung der Gefahrenstufe durch den Flaggenstaat den jeweils betroffenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff unverzüglich mitzuteilen. 2Können die im Plan zur Gefahrenabwehr jeweils vorgesehenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden oder liegt das Schiff zum Zeitpunkt der Änderung der Gefahrenstufe in einem ausländischen Hafen, ist dies durch den Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen unverzüglich der Zentralen Kontaktstelle mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung und der See-Eigensicherungsverordnung V. v. 13. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 373 m.W.v. 20. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 10 SeeEigensichV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2023Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung und der See-Eigensicherungsverordnung
vom 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
aktuell vorher 08.03.2016Artikel 3 Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 01.03.2016 BGBl. I S. 329
aktuellvor 08.03.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 SeeEigensichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeeEigensichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeEigensichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SeeEigensichV Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff
... im Unternehmen haben die ständige Erreichbarkeit des Schiffes für die Zwecke des § 10 Abs. 7 sicherzustellen. (3) Für Zuverlässigkeit, Eignung und Fortbildung der ...
§ 7 SeeEigensichV Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff (vom 08.09.2015)
... 2 oder Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet der Zentralen Kontaktstelle nach § 10 Absatz 1 den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der ...
§ 12 SeeEigensichV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2013)
... nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder 10. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 1 die Erreichbarkeit eines Schiffes nicht gewährleistet. (2) Die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anlaufbedingungsverordnung (AnlBV)
Artikel 1 V. v. 18.02.2004 BGBl. I S. 300; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Anlage AnlBV (zu § 1 Abs. 1) (vom 20.12.2023)
... die Zentrale Meldestelle abgegeben werden. Für Sicherheitsmeldungen nach § 10 Absatz 3 der See-Eigensicherungsverordnung ist die elektronische Übermittlung im Sinne des Abschnitt A Nummer 5 des Anhangs der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung und der See-Eigensicherungsverordnung
V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Artikel 1 1. AnlBVuaÄndV Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
... 2.6 wird folgender Satz angefügt: „Für Sicherheitsmeldungen nach § 10 Absatz 3 der See-Eigensicherungsverordnung ist die elektronische Übermittlung im Sinne des Abschnitt A Nummer 5 des Anhangs der ...
Artikel 2 1. AnlBVuaÄndV Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
... § 10 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. ...

Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
Artikel 1 SeeEigensichVuaÄndV Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
... 2 oder Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet der Zentralen Kontaktstelle nach § 10 Absatz 1 den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der ...

Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329
Artikel 3 See-DatenÜbermittDVEV Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
... § 10 Absatz 1 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die zuletzt ...


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