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§ 70 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs



(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.



 

Zitierungen von § 70 OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 109 OWiG
... (2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70 , 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen ...