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§ 81 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren



(1) 1Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. 2Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) 1Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. 2Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten. 3Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt. 4Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.

(3) 1In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden. 2Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften durchgeführt worden ist; dies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach den §§ 77a und 78 Abs. 1.



 

Zitierungen von § 81 OWiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OWiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250; zuletzt geändert durch B. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220
Anlage 5 GO-BT Beschluss des Deutschen Bundestages betreffend die Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages (vom 01.11.2025)
... des Gerichts, dass über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden werden kann ( § 81 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ), c) freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen im ...

Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
Anhang GO-BT-NF 2025
... des Gerichts, dass über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden werden kann ( § 81 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ), :c) freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen im ...