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§ 82 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 82 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
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Zitierungen von § 82 OWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OWiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 25 StVG Fahrverbot (vom 28.07.2021)
... gleich. (7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet ( § 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten ...
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