Änderung § 116 OWiG vom 01.01.2021

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§ 116 OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 116 OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 2 Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.






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