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Artikel 3 - Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland (60. StGBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 OWiG § 12, § 116, § 119, § 123

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 2 wird das Wort „Schwachsinns" durch die Wörter „einer Intelligenzminderung" und das Wort „Abartigkeit" durch das Wort „Störung" ersetzt.

2.
In § 116 Absatz 1 werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.

3.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern" durch die Wörter „dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht," ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst" durch die Wörter „einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit" ersetzt.

4.
§ 123 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen und Darstellungen" durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „Stücke" durch das Wort „Verkörperungen" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Vorrichtungen" das Komma und die Wörter „wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen," gestrichen.

d)
In dem Satzteil nach der Nummer 2 werden die Wörter „Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände" durch die Wörter „Verkörperungen und Vorrichtungen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 60. StGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 60. StGBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 333
Artikel 2 61. StGBÄndG Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe ...