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§ 4 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiVermNV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.1995 BGBl. I S. 46; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4 Marktnotierungen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrundezulegen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EiVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EiVermNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EiVermNV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.10.2011)
... Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt, 4. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
Artikel 1 EiVermNVÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen." 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Verfahren bei ...
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