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§ 4 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiVermNV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.1995 BGBl. I S. 46; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 31.12.1977; FNA: 7849-2-4-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4 Marktnotierungen



Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrundezulegen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EiVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EiVermNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EiVermNV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.10.2011)
... Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt, 4. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
Artikel 1 EiVermNVÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen." 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Verfahren bei ...