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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts (EiVermNVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168; Geltung ab 12.06.2026, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier


Artikel 1 ändert mWv. 12. Juni 2026 EiVermNV § 1a, § 1b, § 6, § 6b, § 7

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1a Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die zuständige Behörde kann für Anzeigen nach Satz 3 Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; sofern Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden."

2.
§ 1b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 2a" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:

„7.
umgepackte Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht durch eine Packstelle entsprechend Artikel 17 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 umgepackt wurden,

8.
umgepackte Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht partieweise entsprechend Artikel 17 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 umgepackt wurden,".

bb)
Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 9.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach der Angabe „Ein- und Ausfuhr von Eiern" die Angabe „, Zuständigkeit für Kommunikation" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Erfüllung der folgenden Aufgaben:

1.
die Unterrichtung der nach Landesrecht zuständigen Behörde über eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465, die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt worden ist,

2.
die Unterrichtung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465, die durch eine Behörde eines Landes gewährt worden ist,

3.
die Richtung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Verlangen einer nach Landesrecht zuständigen Behörde,

4.
die Kenntnisgabe eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates an die nach Landesrecht zuständige Behörde,

5.
die Meldung von durch die zuständigen Behörden der Länder gemeldeten Verstößen und hinreichenden Verdachtsfällen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 an die Europäische Kommission.

(5) Die Länder haben der Bundesanstalt, soweit diese gemäß Absatz 4 zuständig ist, Folgendes mitzuteilen:

1.
die Kontrolldienste nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466,

2.
die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 vor Beginn der ersten Lieferung,

3.
Verstöße und hinreichende Verdachtsfälle im Sinne des Artikels 11 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466; die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen."

4.
§ 6b wird durch den folgenden § 6b ersetzt:

„§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen verarbeitet die zuständige Behörde Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. Die nach Satz 1 verarbeiteten Daten werden durch die zuständigen Behörden der Länder an die Bundesanstalt übermittelt, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Die Bundesanstalt übermittelt die nach Satz 1 verarbeiteten Daten an die zuständigen Behörden der Länder und anderer Mitgliedstaaten sowie an die Europäische Kommission, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen § 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 2" durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 3" ersetzt.