Bei Ordnungswidrigkeiten nach §
7 Abs. 1 Nr. 4 des
Handelsklassengesetzes und nach §
7 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit §
1b Absatz 2 Nummer 3 oder nach §
7 Absatz 3 Nummer 5 dieser Verordnung ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach §
6 Absatz 1 für die Überwachung zuständig ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685