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Änderung § 6 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 08.11.2024

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2024 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern


(Text neue Fassung)

§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern, Zuständigkeit für Kommunikation


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(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung

1. bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern, solange die Eier Zollgut sind, und



(1) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung

1. bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern und

(Textabschnitt unverändert)

2. bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.

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(2) 1 Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:



2 Die Zollbehörde darf Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nur annehmen, wenn die Bundesanstalt der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien die Vermarktungsnormen für Eier eingehalten werden, oder die betreffenden Partien aufgrund der Risikobewertung nicht kontrolliert werden müssen.

(2)
1 Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2. Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens,

3. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers,

4. Anzahl der auszuführenden Eier,

5. Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,

6. Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und

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7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich machen.



7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 erforderlich machen.

(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.

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(4) Zum Zwecke der Kontrolle gemäß Absatz 1 verarbeitet die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft die in Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten Angaben und übermittelt diese an die zuständigen Behörden der Länder.



(4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Erfüllung der folgenden Aufgaben:

1. die Unterrichtung der nach Landesrecht zuständigen Behörde über eine Ausnahme nach Artikel 10
Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465, die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt worden ist,

2.
die Unterrichtung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465, die durch eine Behörde eines Landes gewährt worden ist,

3. die Richtung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Verlangen einer nach Landesrecht zuständigen Behörde,

4. die Kenntnisgabe eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates an die nach Landesrecht zuständige Behörde,

5. die Meldung von durch die zuständigen
Behörden der Länder gemeldeten Verstößen und hinreichenden Verdachtsfällen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 an die Europäische Kommission.

(5) Die Länder haben der Bundesanstalt, soweit diese gemäß Absatz 4 zuständig ist, Folgendes mitzuteilen:

1. die Kontrolldienste nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466,

2. die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 vor Beginn der ersten Lieferung,

3. Verstöße und hinreichende Verdachtsfälle im Sinne des Artikels 11 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466; die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen.


(heute geltende Fassung)