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Änderung § 1a Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 05.08.2011

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Ausnahmen


vorherige Änderung

 


(1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil A, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffentlichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen worden ist.

(2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als 100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)