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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier am 05.08.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. August 2011 durch Artikel 1 der EiVermNVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EiVermNV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1685

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1a Ausnahmen
§ 1b Verbot des Inverkehrbringens
§ 2 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere
§ 3 Werbung
§ 3a (weggefallen)
§ 4 Marktnotierungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (weggefallen)
§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 6a Banderolen und Etiketten


§ 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier
§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern
§ 6a (aufgehoben)
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 9 (weggefallen)
§ 10 (Inkrafttreten)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen sind.



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier erlassen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Ausnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil A, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffentlichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen worden ist.

(2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als 100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1b (neu)




§ 1b Verbot des Inverkehrbringens


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 und Anhang XIV Teil A Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit

1. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist, Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind,

2. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 3 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Einrichtungen zu liefern,

3. Anhang XIV Teil A Kapitel III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1 oder Kapitel IV Nummer 1 Satz 3 oder Nummer 3 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung nicht entsprechen.

(2) Es ist verboten,

1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1, 2 oder Unterabsatz 3 oder Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder einem dort genannten Hinweis nicht entsprechen,

2. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zugelassenen Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind,

3. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind, die den in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten technischen Anforderungen entspricht,

4. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Sortierung und Verpackung nicht entsprechen,

5. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Verpackungen nicht entsprechen,

6. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 enthaltenen Anforderungen an eine Angabe, eine Banderole oder ein Etikett nicht entsprechen,

7. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (weggefallen)




§ 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. Diese informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt.

(2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen.

(3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat sie dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen.

(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2. Name und Anschrift der Produktionsstätte,

3. Anzahl der in der Produktionsstätte registrierten Legehennenplätze,

4. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betreibers der Produktionsstätte, wenn dieser vom Antragsteller abweicht,

5. Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden sollen,

6. Geltungsdauer der Ausnahme und Lieferdatum,

7. Name und Anschrift des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie,

8. Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 589/2008.

Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung




§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Ein- und Ausfuhr von Eiern


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung

1. bei der Einfuhr von Eiern aus dritten Ländern, solange die Eier Zollgut sind, und



(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung

1. bei der Einfuhr von Eiern aus Drittländern, solange die Eier Zollgut sind, und

2. bei der Ausfuhr von Eiern in diese Länder.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens,

3. Name und Anschrift des Empfängers,

4. Anzahl der auszuführenden Eier,

5. Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll,

6. Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und

7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich machen.

(3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a Banderolen und Etiketten




§ 6a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt ist zuständig für die Erteilung der Banderolen und Etiketten und die Festlegung ihrer Muster nach den § 1 genannten Rechtsakten. Das Verfahren für die Erteilung der Banderolen und Etiketten sowie ihre Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegeben.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 vom 17. November 2003 (ABl. EU Nr. L 305 S. 1), verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1

a) in Verbindung mit Artikel
7 Abs. 1 Buchstabe a oder b Satz 3, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 12 Satz 2, Artikel 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 2 oder Artikel 14 Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wenn die Eier, die Verpackungen oder die Verkaufsregale den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen,

b) in Verbindung mit
Artikel 6 Abs. 1 oder 2 Eier, die nicht nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht nach Gewichtsklassen sortiert sind, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder

c) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Unterabs. 3 als Erzeuger auf einem örtlichen öffentlichen Markt Eier, die nicht mit dem vorgeschriebenen Code versehen sind, abgibt,

2. entgegen Artikel 4 Eier an andere als die dort genannten Einrichtungen liefert,

3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Eier nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert,

4. entgegen Artikel 13 Abs. 1
Satz 1 Eier nicht nach Güteklassen, Gewichtsklassen oder nach der Art der Legehennenhaltung ausstellt oder

5.
entgegen Artikel 15 Eier aus Drittländern zum freien Verkehr einführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/04 der Kommission vom 26. August 2004 (ABl. EU Nr. L 278 S. 7), verstößt, indem er

1. entgegen Artikel
1 Abs. 1, 2 oder 3 Eier liefert oder abholt oder ein dort genanntes Unternehmen beliefert,

2. a) als Erzeuger einer Vorschrift des Artikels 1 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder

b) als Betreiber einer Packstelle einer Vorschrift des Artikels 8 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 oder 4, oder Abs. 5 Unterabs. 1 oder Abs. 6, Artikels 9 Abs. 1, 3 oder 4, Artikels 13 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs.
2, Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV, oder Abs. 2, Artikels 16 Abs. 4 Unterabs. 2, Artikels 18, Artikels 19, Artikels 21 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3 oder Artikels 22 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5,

über eine dort genannte Kennzeichnung, Stempelung, Angabe, Erklärung
oder Vermarktung oder einen dort genannten Hinweis zuwiderhandelt,

3. entgegen
Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Satz 3 oder 4 oder Unterabs. 3 in Verbindung mit Unterabs. 4 Satz 2 oder Abs. 2 Eier oder Verpackungen nicht oder nicht rechtzeitig sortiert, nicht oder nicht rechtzeitig verpackt oder nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

4. entgegen Artikel 6 Satz 2 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Unternehmen abgibt,

5. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 nicht alle Eier eines Behältnisses ohne Unterbrechung sortiert oder verpackt,

7. entgegen Artikel 12 Abs. 4 von außerhalb bezogene Eier nicht getrennt lagert oder nicht getrennt behandelt,

8. als Betreiber einer Packstelle entgegen Artikel 17 Abs. 2
Satz 2 in dem Begleitpapier eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

9. entgegen Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 eine Verpackung nicht
oder nicht rechtzeitig aus der Verkaufsstelle entfernt,

10.
entgegen Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 verpackte Eier der Klasse A umpackt,

11. als Marktteilnehmer entgegen Artikel
23 Abs. 2 Angaben auf früheren Banderolen oder Etiketten nicht oder nicht richtig verdeckt und nicht auf andere Weise unleserlich macht,

12.
entgegen Artikel 25, Artikel 26 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 3 Unterabs. 1, Abs. 4, 5 oder 6 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufschlüsselt, eine Angabe, eine Aufzeichnung oder ein Buch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt, die Bestandsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder ein Register, ein Buch oder eine sonstige Aufzeichnung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

13. entgegen Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 eine Großpackung wieder verwendet oder

14. einer Vorschrift des Artikels 37 über Lagerungs- oder Transportbedingungen zuwiderhandelt.

(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4)
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt ferner, wer

1. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,

2.
entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt oder

3.
entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Informationen nicht auf den Begleitpapieren vermerkt,

2. entgegen
Artikel 16 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

3. entgegen Artikel 19 Satz 1 verpackte Eier der Klasse A umpackt,

4.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder Artikel 22 Absatz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

5. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

6. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 die Bestandsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

7.
entgegen Artikel 23 Aufzeichnungen oder Unterlagen nicht aufbewahrt oder

8.
entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt ferner, wer

1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

2. entgegen §
2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,

3.
entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,

4.
entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt oder

5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.


§ 8 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 dieser Verordnung ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 6 Nr. 1 für die Überwachung zuständig ist.



Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Nummer 3 oder nach § 7 Absatz 3 Nummer 5 dieser Verordnung ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 6 Absatz 1 für die Überwachung zuständig ist.