§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier erlassen sind. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier. |