(1)
1Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des
Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den zu führenden Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen.
2Die Vorschriften der
§§ 2,
3 Absatz 2, der
§§ 4 und
5 finden entsprechende Anwendung.
(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
Artikel 1 NamÄndG-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ... alle Antragsteller durchführen." 4. § 6 wird aufgehoben. 5. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 (1) Ist zweifelhaft, welchen ... 4. § 6 wird aufgehoben. 5. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 (1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ... § 13 wird aufgehoben. 10. In § 13a wird die Angabe „§§ 6, 8 , 9 und 11" durch die Wörter „den §§ 8 und 9" ... 13a wird die Angabe „§§ 6, 8, 9 und 11" durch die Wörter „den §§ 8 und 9" ...