§ 9 - Namensänderungsgesetz (NamÄndG)

neugefasst durch B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 17 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 401-1 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 9


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. 2Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. 3Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen G. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 322 m.W.v. 18. März 2021

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Frühere Fassungen von § 9 NamÄndG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 322
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 NamÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NamÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NamÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 NamÄndG (vom 18.03.2021)
... §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen ...
§ 13a NamÄndG (vom 18.03.2021)
... die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
Artikel 1 NamÄndG-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
... einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen." 6. In § 9 Satz 1 wird das Wort „untere" durch die Wörter „nach Landesrecht ... wird wie folgt gefasst: „§ 11 Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung." 9. § 13 wird ... § 13 wird aufgehoben. 10. In § 13a wird die Angabe „§§ 6, 8, 9 und 11" durch die Wörter „den §§ 8 und 9" ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
...  (2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen § 9 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im ...


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