§ 9
1Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. 2Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. 3Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.
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interne Verweise§ 11 NamÄndG (vom 18.03.2021) ... §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen ...
§ 13a NamÄndG (vom 18.03.2021) ... die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
Artikel 1 NamÄndG-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ... einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen." 6. In § 9 Satz 1 wird das Wort „untere" durch die Wörter „nach Landesrecht ... wird wie folgt gefasst: „§ 11 Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung." 9. § 13 wird ... § 13 wird aufgehoben. 10. In § 13a wird die Angabe „§§ 6, 8, 9 und 11" durch die Wörter „den §§ 8 und 9" ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
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