... durch die Wörter „nach Landesrecht zuständige" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Die namensrechtlichen ... zuständige" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben ...