Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1647; aufgehoben durch § 31 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
|

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Klavier- und Cembalobauer/Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt.



 

Zitierungen von § 2 KlaCembAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlaCembAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KlaCembAusbV Anwendungsbereich
... und Cembalobauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...