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§ 4 - Klavier- und Cembalobauer-Ausbildungsverordnung (KlaCembAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1647; aufgehoben durch § 31 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-99 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen,

3.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,

4.
Vorstimmen des Instruments,

5.
Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen,

6.
Umgehen mit Holz und Holzwerkstoffen,

7.
Be- und Verarbeiten von Holz,

8.
Bearbeiten von Metall,

9.
Verwenden von Klebstoffen,

10.
Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen,

11.
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise von Klavieren und Cembali,

12.
Herstellen von bezogenen Rasten und Resonanzkörpern,

13.
Behandeln von Oberflächen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Klavierbau:

a)
Bearbeiten von Schaltungen im Klavierbau,

b)
Bearbeiten der Klaviatur im Klavierbau,

c)
Vorrichten und Einbauen der Klaviermechanik,

d)
Regulieren des Spielwerks im Klavierbau,

e)
Herstellen von bezogenen Rasten,

f)
Vorintonieren des Instruments;

2.
in der Fachrichtung Cembalobau:

a)
Bearbeiten von Schaltungen im Cembalobau,

b)
Bearbeiten der Klaviatur im Cembalobau,

c)
Vorrichten und Einbauen der Cembalomechanik,

d)
Regulieren des Spielwerks im Cembalobau,

e)
Herstellen von Resonanzkörpern,

f)
Vorintonieren des Instruments.

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Zitierungen von § 4 KlaCembAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KlaCembAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlaCembAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KlaCembAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...


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