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Anlage 3 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen



123
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Vorrangzeichen
1Zeichen 301
Zeichen 301

Vorfahrt
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder
Einmündung Vorfahrt besteht.
2Zeichen 306
Zeichen 306

Vorfahrtstraße
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften
auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren", 206 „Halt. Vorfahrt gewäh-
ren" oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße".
2.1

Zeichen

Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vor-
fahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und
deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzei-
ger zu benutzen.
2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, müssen sie warten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der
Vorfahrtstraße an.
3Zeichen 307
Zeichen 307

Ende der Vorfahrtstraße
 
4Zeichen 308
Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr
 
Abschnitt 2 Ortstafel
zu 5
und 6
 Erläuterung
1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb
oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden
Vorschriften.
2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die
Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Ge-
meinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.
5Zeichen 310
Zeichen 310

Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
6Zeichen 311
Zeichen 311

Ortstafel Rückseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Abschnitt 3 Parken
7Zeichen 314
Zeichen 314

Parken
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch
Zusatzzeichen parken.
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken.
a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach
Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der
Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Park-
scheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkaus-
weis von der Verpflichtung des Auslegens des Park-
scheins freigestellt werden.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild
kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbe-
hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehin-
derung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für
blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die
Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt
oder angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
pflichtig ausgewiesen werden.
2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Park-
häusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise er-
gänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
8Zeichen 314.1
Zeichen 314.1

Beginn einer
Parkraumbewirtschaftungszone
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraum-
bewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit
Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten
und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen
verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch
Zusatzzeichen angezeigt.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt werden.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
9Zeichen 314.2
Zeichen 314.2

Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone
 
10Zeichen 315
Zeichen 315

Parken auf Gehwegen
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit ei-
nem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie
dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart
des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz-
zeichen parken.
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge
aufzustellen sind.
3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahr-
zeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Park-
ausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Men-
schen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti-
ger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die
Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar
ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen
kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vor-
geschrieben werden.
4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
11Bild 318
Zeichen 318

Parkscheibe
 
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich
12Zeichen 325.1
Zeichen 325.1

Beginn eines
verkehrsberuhigten Bereichs
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch
behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
dern.
4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeich-
neten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder
Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen;
Kinderspiele sind überall erlaubt.
13Zeichen 325.2
Zeichen 325.2

Ende eines
verkehrsberuhigten Bereichs
 
Abschnitt 5 Tunnel
14Zeichen 327
Zeichen 327

Tunnel
Ge- oder Verbote
Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab-
blendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden.
Erläuterung
1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-
dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht
15Zeichen 328
Zeichen 328

Nothalte- und Pannenbucht
Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in
einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
16Zeichen 330.1
Zeichen 330.1

Autobahn
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
Autobahnen.
17Zeichen 330.2
Zeichen 330.2

Ende der Autobahn
 
18Zeichen 331.1
Zeichen 331.1

Kraftfahrstraße
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
Kraftfahrstraßen.
19Zeichen 331.2
Zeichen 331.2

Ende der Kraftfahrstraße
 
20Zeichen 333
Zeichen 333

Ausfahrt von der Autobahn
Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-
ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann
auch auf weißem Grund ausgeführt sein.
21Zeichen 450
Zeichen 450

Ankündigungsbake
Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m
vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle,
Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake
wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt.
Abschnitt 8 Markierungen
22Zeichen 340
Zeichen 340

Leitlinie
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien
markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-
darf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet
werden.
3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte
Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild
„Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.
23Zeichen 341
Zeichen 341

Wartelinie
Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
zu warten.
Abschnitt 9 Hinweise
24Zeichen 350
Zeichen 350

Fußgängerüberweg
 
25Zeichen 354
Zeichen

Wasserschutzgebiet
 
26Zeichen 356
Zeichen 356

Verkehrshelfer
 
27Zeichen 357
Zeichen 357

Sackgasse
Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch
Piktogramme angezeigt sein.
zu 28
und
29
 Erläuterung
1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern
nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministe-
rium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können
auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernspre-
cher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und
Wohnwagenplätze.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobah-
nen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Auto-
bahnanlagen oder Autohöfe handelt.
28Zeichen 358
Zeichen 358

Erste Hilfe
 
29Zeichen 363
Zeichen 363

Polizei
 
30Zeichen 385
Zeichen 385

Ortshinweistafel
 
zu 31
und
32
 Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen
dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kenn-
zeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch
als Wegweiser ausgeführt sein.
31Zeichen 386.1
Zeichen 386.1

Touristischer Hinweis
 
32Zeichen 386.2
Zeichen 386.2

Touristische Route
 
33Zeichen 386.3
Zeichen 386.3

Touristische Unterrichtungstafel
Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrich-
tung über touristisch bedeutsame Ziele.
34Zeichen 390
Zeichen 390

Mautpflicht nach dem
Autobahnmautgesetz
 
35Zeichen 391
Zeichen 391

Mautpflichtige Strecke
 
36Zeichen 392
Zeichen 392

Zollstelle
 
37Zeichen 393
Zeichen 393

Informationstafel an
Grenzübergangsstellen
 
38Zeichen 394
Zeichen 394

Laternenring
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten
Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne
erlischt.
Abschnitt 10 Wegweisung
  1. Nummernschilder
39Zeichen 401
Zeichen 401

Bundesstraßen
 
40Zeichen 405
Zeichen 405

Autobahnen
 
41Zeichen 406
Zeichen 406

Knotenpunkte der Autobahnen
Erläuterung
Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnaus-
fahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke).
42Zeichen 410
Zeichen 410

Europastraßen
 
  2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen
  a) Vorwegweiser
43Zeichen 438
Zeichen 438

 
44Zeichen 439
Zeichen 439

 
45Zeichen 440
Zeichen 440

 
46Zeichen 441
Zeichen 441

 
  b) Pfeilwegweiser
zu 47
bis 49
 Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke" weist auf eine Straßen-
verbindung von untergeordneter Bedeutung hin.
47Zeichen 415
Zeichen 415

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen.
48Zeichen 418
Zeichen 418

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen.
49Zeichen 419
Zeichen 419

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-
bedeutung.
50Zeichen 430
Zeichen 430
Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn.
51Zeichen 432
Zeichen 432

Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
  c) Tabellenwegweiser
52Zeichen 434
Zeichen 434

Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammen-
gefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch
auf separaten Tafeln gezeigt werden.
  d) Ausfahrttafel
53Zeichen 332.1
Zeichen 332.1

Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlosse-
ner Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
  e) Straßennamensschilder
54Zeichen 437
Zeichen 437

Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an
Bauwerken angebracht sein.
  3. Wegweiser auf Autobahnen
  a) Ankündigungstafeln
zu 55
und
58
 Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-
bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der
gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientie-
rung.
55Zeichen 448
Zeichen 448

Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-
kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.
56

Zeichen

Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.
57

Zeichen

Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahn-
dreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Auto-
bahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nach-
geordneten Netzes hin.
58Zeichen 448.1
Zeichen 448.1

Erläuterung
1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe
einer Autobahnausfahrt angekündigt.
2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-
satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungs-
umfang des Autohofs dargestellt.
  b) Vorwegweiser
59Zeichen 449
Zeichen 449

 
  c) Ausfahrttafel
60Zeichen 332
Zeichen 332

 
  d) Entfernungstafel
61Zeichen 453
Zeichen 453

Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur je-
weiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die ge-
rade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb
des waagerechten Striches angegeben.
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung
  1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
  a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
62Zeichen 442
Zeichen 442

Vorwegweiser
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
63Zeichen 421
Zeichen 421

Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
64Zeichen 422
Zeichen 422

Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
  b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)
65 Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet wer-
den durch
66Zeichen 454
Zeichen 454

Erläuterung
Umleitungswegweiser oder
67Zeichen 455.1
Zeichen 455.1

Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung
zu 66
und
67
 Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur
bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem
Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.
68 Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-
chen 455.1 oder
69Zeichen 457.1
Zeichen 457.1

Erläuterung
Umleitungsankündigung
70 Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen
und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild
über dem Zeichen.
71 Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch
72Zeichen 458
Zeichen 458

Erläuterung
eine Planskizze
73 Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch
74Zeichen 457.2
Zeichen 457.2

Erläuterung
Ende der Umleitung oder
75Zeichen 455.2
Zeichen 455.2

Erläuterung
Ende der Umleitung
  2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr
76Zeichen 460
Zeichen 460

Bedarfsumleitung
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung
im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnan-
schlussstellen.
77Zeichen 466
Zeichen 466

Weiterführende Bedarfsumleitung
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vor-
gesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn
zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die
nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung
  1. Umlenkungspfeil
78Zeichen 467.1
Zeichen 467.1

Umlenkungspfeil
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Strecken-
empfehlung).
79Zeichen 467.2
Zeichen 467.2

Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfeh-
lung.
  2. Verkehrslenkungstafeln
80 Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise:
81Zeichen 501
Zeichen 501

Überleitungstafel
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die
Gegenfahrbahn an.
82Zeichen 531
Zeichen 531

Einengungstafel
 
82.1

Zeichen

Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort
angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem
Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll.
  3. Blockumfahrung
83Zeichen 590
Zeichen 590

Blockumfahrung
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrs-
führung an.






 

Frühere Fassungen von Anlage 3 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.08.2009 BGBl. I S. 2631

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 StVO Richtzeichen (vom 01.09.2009)
... Verbote enthalten. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des ...
§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 01.09.2009)
... Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3 ), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;  ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009)
... 5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt, 6. entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2 durch ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010)
... (Zeichen 274.1, 274.2) § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5  ... § 10 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 10 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. ... 299) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 15 ... Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. ... 299) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 25 € ... Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. ... 299) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 ... Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit  ... 299) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit  ... Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 4 § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit  ... geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1 Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen ... Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1 Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 12 35 ... (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5 15 ... Fußgänger behindert § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 ... einen Fußgänger gefährdet § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 ... Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4 § 49 Abs. 3 Nr. 5 10 ... 159.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs.1 Nr. ... als 3 Stunden § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4 § 49 Abs. 3 Nr. 5 20 ... 159.2.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 ... (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5 10 € ... mit Gefährdung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. ... einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 5 40 € ... und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 15 (Zeichen 328) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5  ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2 i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4) den Abstand (§ 4 Abs. 1) das ...