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Änderung Anlage 3 StVO vom 01.09.2009

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Anlage 3 StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
Anlage 3 StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631

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Anlage 3 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen


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1 | 2 | 3

lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote
Erläuterungen

Abschnitt 1 Vorrangzeichen

1 | Zeichen 301
Zeichen 301

Vorfahrt | Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder
Einmündung Vorfahrt besteht.

2 | Zeichen 306
Zeichen 306

Vorfahrtstraße | Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften
auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
Zeichen 205 'Vorfahrt gewähren', 206 'Halt. Vorfahrt gewäh-
ren' oder 307 'Ende der Vorfahrtstraße'.

2.1 |

Zeichen

| Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vor-
fahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und
deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzei-
ger zu benutzen.
2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, müssen sie warten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der
Vorfahrtstraße an.

3 | Zeichen 307
Zeichen 307

Ende der Vorfahrtstraße |

4 | Zeichen 308
Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr |

Abschnitt 2 Ortstafel

zu 5
und 6 | | Erläuterung
1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb
oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden
Vorschriften.
2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die
Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Ge-
meinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

5 | Zeichen 310
Zeichen 310

Ortstafel Vorderseite | Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

6 | Zeichen 311
Zeichen 311

Ortstafel Rückseite | Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.

Abschnitt 3 Parken

7 | Zeichen 314
Zeichen 314

Parken | Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch
Zusatzzeichen parken.
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken.
a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach
Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der
Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Park-
scheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkaus-
weis von der Verpflichtung des Auslegens des Park-
scheins freigestellt werden.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild
kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbe-
hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehin-
derung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für
blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die
Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt
oder angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
pflichtig ausgewiesen werden.
2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.
3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Park-
häusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise er-
gänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

8 | Zeichen 314.1
Zeichen 314.1

Beginn einer
Parkraumbewirtschaftungszone | Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraum-
bewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit
Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten
und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen
verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch
Zusatzzeichen angezeigt.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt werden.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.

9 | Zeichen 314.2
Zeichen 314.2

Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone |

10 | Zeichen 315
Zeichen 315

Parken auf Gehwegen | Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit ei-
nem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie
dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart
des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz-
zeichen parken.
Erläuterung
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
samtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge
aufzustellen sind.
3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-
schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahr-
zeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Park-
ausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Men-
schen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti-
ger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die
Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar
ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen
kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vor-
geschrieben werden.
4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-
chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn
wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-
cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-
bahn, die zweite von ihr weg.

11 | Bild 318
Zeichen 318

Parkscheibe |

Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich

12 | Zeichen 325.1
Zeichen 325.1

Beginn eines
verkehrsberuhigten Bereichs | Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch
behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
dern.
4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeich-
neten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder
Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen;
Kinderspiele sind überall erlaubt.

13 | Zeichen 325.2
Zeichen 325.2

Ende eines
verkehrsberuhigten Bereichs |

Abschnitt 5 Tunnel

14 | Zeichen 327
Zeichen 327

Tunnel | Ge- oder Verbote
Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab-
blendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden.
Erläuterung
1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-
dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht

15 | Zeichen 328
Zeichen 328

Nothalte- und Pannenbucht | Ge- oder Verbot
Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in
einer Nothalte- und Pannenbucht halten.

Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

16 | Zeichen 330.1
Zeichen 330.1

Autobahn | Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
Autobahnen.

17 | Zeichen 330.2
Zeichen 330.2

Ende der Autobahn |

18 | Zeichen 331.1
Zeichen 331.1

Kraftfahrstraße | Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf
Kraftfahrstraßen.

19 | Zeichen 331.2
Zeichen 331.2

Ende der Kraftfahrstraße |

20 | Zeichen 333
Zeichen 333

Ausfahrt von der Autobahn | Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-
ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann
auch auf weißem Grund ausgeführt sein.

21 | Zeichen 450
Zeichen 450

Ankündigungsbake | Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m
vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle,
Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake
wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt.

Abschnitt 8 Markierungen

22 | Zeichen 340
Zeichen 340

Leitlinie | Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien
markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-
darf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet
werden.
3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte
Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild
'Radverkehr' auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.

23 | Zeichen 341
Zeichen 341

Wartelinie | Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
zu warten.

Abschnitt 9 Hinweise

24 | Zeichen 350
Zeichen 350

Fußgängerüberweg |

25 | Zeichen 354
Zeichen

Wasserschutzgebiet |

26 | Zeichen 356
Zeichen 356

Verkehrshelfer |

27 | Zeichen 357
Zeichen 357

Sackgasse | Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch
Piktogramme angezeigt sein.

zu 28
und
29 | | Erläuterung
1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern
nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministe-
rium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können
auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernspre-
cher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und
Wohnwagenplätze.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobah-
nen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Auto-
bahnanlagen oder Autohöfe handelt.

28 | Zeichen 358
Zeichen 358

Erste Hilfe |

29 | Zeichen 363
Zeichen 363

Polizei |

30 | Zeichen 385
Zeichen 385

Ortshinweistafel |

zu 31
und
32 | | Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen
dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kenn-
zeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch
als Wegweiser ausgeführt sein.

31 | Zeichen 386.1
Zeichen 386.1

Touristischer Hinweis |

32 | Zeichen 386.2
Zeichen 386.2

Touristische Route |

33 | Zeichen 386.3
Zeichen 386.3

Touristische Unterrichtungstafel | Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrich-
tung über touristisch bedeutsame Ziele.

34 | Zeichen 390
Zeichen 390

Mautpflicht nach dem
Autobahnmautgesetz |

35 | Zeichen 391
Zeichen 391

Mautpflichtige Strecke |

36 | Zeichen 392
Zeichen 392

Zollstelle |

37 | Zeichen 393
Zeichen 393

Informationstafel an
Grenzübergangsstellen |

38 | Zeichen 394
Zeichen 394

Laternenring | Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten
Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne
erlischt.

Abschnitt 10 Wegweisung

| | 1. Nummernschilder

39 | Zeichen 401
Zeichen 401

Bundesstraßen |

40 | Zeichen 405
Zeichen 405

Autobahnen |

41 | Zeichen 406
Zeichen 406

Knotenpunkte der Autobahnen | Erläuterung
Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnaus-
fahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke).

42 | Zeichen 410
Zeichen 410

Europastraßen |

| | 2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen

| | a) Vorwegweiser

43 | Zeichen 438
Zeichen 438

|

44 | Zeichen 439
Zeichen 439

|

45 | Zeichen 440
Zeichen 440

|

46 | Zeichen 441
Zeichen 441

|

| | b) Pfeilwegweiser

zu 47
bis 49 | | Erläuterung
Das Zusatzzeichen 'Nebenstrecke' weist auf eine Straßen-
verbindung von untergeordneter Bedeutung hin.

47 | Zeichen 415
Zeichen 415

| Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen.

48 | Zeichen 418
Zeichen 418

| Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen.

49 | Zeichen 419
Zeichen 419

| Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-
bedeutung.

50 | Zeichen 430
Zeichen 430
| Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn.

51 | Zeichen 432
Zeichen 432

| Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.

| | c) Tabellenwegweiser

52 | Zeichen 434
Zeichen 434

| Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammen-
gefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch
auf separaten Tafeln gezeigt werden.

| | d) Ausfahrttafel

53 | Zeichen 332.1
Zeichen 332.1

| Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlosse-
ner Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.

| | e) Straßennamensschilder

54 | Zeichen 437
Zeichen 437

| Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an
Bauwerken angebracht sein.

| | 3. Wegweiser auf Autobahnen

| | a) Ankündigungstafeln

zu 55
und
58 | | Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-
bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der
gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientie-
rung.

55 | Zeichen 448
Zeichen 448

| Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-
kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.

56 |

Zeichen

| Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.

57 |

Zeichen

| Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahn-
dreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Auto-
bahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nach-
geordneten Netzes hin.

58 | Zeichen 448.1
Zeichen 448.1

| Erläuterung
1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe
einer Autobahnausfahrt angekündigt.
2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-
satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungs-
umfang des Autohofs dargestellt.

| | b) Vorwegweiser

59 | Zeichen 449
Zeichen 449

|

| | c) Ausfahrttafel

60 | Zeichen 332
Zeichen 332

|

| | d) Entfernungstafel

61 | Zeichen 453
Zeichen 453

| Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur je-
weiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die ge-
rade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb
des waagerechten Striches angegeben.

Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung

| | 1. Umleitung außerhalb von Autobahnen

| | a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten

62 | Zeichen 442
Zeichen 442

Vorwegweiser | Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

63 | Zeichen 421
Zeichen 421

| Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

64 | Zeichen 422
Zeichen 422

| Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten

| | b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)

65 | | Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet wer-
den durch

66 | Zeichen 454
Zeichen 454

| Erläuterung
Umleitungswegweiser oder

67 | Zeichen 455.1
Zeichen 455.1

| Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung

zu 66
und
67 | | Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur
bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem
Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.

68 | | Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-
chen 455.1 oder

69 | Zeichen 457.1
Zeichen 457.1

| Erläuterung
Umleitungsankündigung

70 | | Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen
und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild
über dem Zeichen.

71 | | Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch

72 | Zeichen 458
Zeichen 458

| Erläuterung
eine Planskizze

73 | | Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch

74 | Zeichen 457.2
Zeichen 457.2

| Erläuterung
Ende der Umleitung oder

75 | Zeichen 455.2
Zeichen 455.2

| Erläuterung
Ende der Umleitung

| | 2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr

76 | Zeichen 460
Zeichen 460

Bedarfsumleitung | Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung
im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnan-
schlussstellen.

77 | Zeichen 466
Zeichen 466

Weiterführende Bedarfsumleitung | Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vor-
gesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn
zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die
nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.

Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung

| | 1. Umlenkungspfeil

78 | Zeichen 467.1
Zeichen 467.1

Umlenkungspfeil | Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Strecken-
empfehlung).

79 | Zeichen 467.2
Zeichen 467.2

| Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfeh-
lung.

| | 2. Verkehrslenkungstafeln

80 | | Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise:

81 | Zeichen 501
Zeichen 501

Überleitungstafel | Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die
Gegenfahrbahn an.

82 | Zeichen 531
Zeichen 531

Einengungstafel |

82.1 |

Zeichen

| Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort
angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem
Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll.

| | 3. Blockumfahrung

83 | Zeichen 590
Zeichen 590

Blockumfahrung | Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen 'Vorgeschriebene
Fahrtrichtung' (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrs-
führung an.