§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der
Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die
Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage
XXIX der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom
21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in §
35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Frühere Fassungen von § 2 StVO
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interne Verweise§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009) ... nach § 1 Abs. 2, 2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 , 3. die Geschwindigkeit nach § 3, 4. den Abstand nach § 4, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 2 46. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung ... b) Die Spalte „StVO" wird wie folgt gefasst: „§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 2". 3. In Nummer 7.1.1 wird die Spalte ... In Nummer 7.1.1 wird die Spalte „StVO" wie folgt gefasst: „§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2". 4. In ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 28.11.2007 BGBl. I S. 2774
Artikel 1 17. StVOÄndV ... vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Außerhalb geschlossener ...
Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
Artikel 1 BKatVÄndV ... oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7 § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 83.1 in einer Ein- ... zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 75 € ...
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1737
Artikel 2 StVOuaÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung ... worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) § 2 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 40 € 5a.1 - mit ... Abs. 1 Nr. 2 40 € 5a.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 80 €. ... oder Regen oder" durch ein Komma ersetzt und in der Spalte StVO die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 3" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 4" ... in der Spalte StVO die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 3" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 4" ...
Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3716
Artikel 4 40. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung ... eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetter- verhältnisse angepasst § 2 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 20 € 5a.1 - mit ... Abs. 1 Nr. 2 20 € 5a.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 40 €". ... b) In Nummer 6 wird in der StVO-Spalte die Angabe „§ 2 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 3" ersetzt. c) Nummer ... 6 wird in der StVO-Spalte die Angabe „§ 2 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 3" ersetzt. c) Nummer 89 wird durch folgende Nummern ersetzt: ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010) ... oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 5 € 2.1 - mit ... 49 Abs. 1 Nr. 2 5 € 2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 10 € ... 3.1 der rechten Fahrbahnseite § 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 10 € 3.1.1 - mit ... Nr. 2 10 € 3.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 € ... des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO) und dadurch einen anderen behindert § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 € ... 3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 25 € 3.3.1 - mit ... 1 Nr. 2 25 € 3.3.1 - mit Gefährdung § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 35 € ... 3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 10 € 3.4.1 - ... Nr. 2 10 € 3.4.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 15 € ... 4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Abs. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 ... 5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 2 5 € 5a Fahren bei ... worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) § 2 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 40 € 5a.1 - mit ... Abs. 1 Nr. 2 40 € 5a.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 80 € ... nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht § 2 Abs. 3a Satz 4 § 49 Abs. 1 Nr. 2 140 € ... 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren § 2 Abs. 4 Satz 2, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 2 15 € 7.1.1 - ... Abs. 1 Nr. 2 15 € 7.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 2, 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 € ... Radweg oder Seitenstreifen nicht vor- schriftsmäßig benutzt § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 § 49 Abs. 1 Nr. 2 10 € ... Abs. 1 Nr. 2 10 € 7.2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 15 € ... oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7 § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18 83.1 in ... zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 75 € ...
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
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